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Gerichtsurteile

Wichtiger Hinweis für Vermieter!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Vermieter Renovierungskosten zur Energieeinsparung nur dann auf die Miete umlegen können, wenn sie den Mietern in einem Vergleich zwischen Alt und Neu den Energiespareffekt eindeutig darlegen können. Laut Gesetz dürfen Renovierungskosten nur dann auf die Miete umgelegt werden, wenn sie unter anderem „nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken“ (AZ:VIII ZR 47/05).
Einen neutralen, eindeutigen Nachweis über die Effizienz der durchgeführten energetischen Sanierungsmaßnahmen bietet das im Rahmen einer Vor-Ort-Beratung erstellte Gutachten.
In diesem Gutachten wird zunächst der Ist-Zustand des Gebäudes und der Heizungsanlage dargestellt und ausgewertet. Anschließend wird ein Vergleich des Energiebedarfs im Ist-Zustand mit dem Energiebedarf nach Durchführung der vorgeschlagenen Energiesparmaßnahmen erstellt.

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